Kommen die Frauen zurück nach Sachsen-Anhalt | Drucken |

Sachsen droht mit Kündigung des Vertrags

 

Dresden/Magdeburg/dapd. Sachsen will die Kooperation für das Chemnitzer Frauengefängnis der mitteldeutschen Länder kündigen, wenn Sachsen-Anhalt die gemeinsame Sicherungsverwahrung für Strafgefangene endgültig aufgibt.

Das habe die sächsische Landesregierung am Dienstag in Dresden beschlossen, sagte Sachsens Justizminister Jürgen Martens (FDP). Betroffen wären 77 inhaftierte Frauen, die dann nach Sachsen-Anhalt verlegt werden müssten.

Sollte das Nachbarbundesland doch noch einlenken, werde auch der gemeinsame Frauenvollzug erhalten bleiben, sagte Martens.

Sachsen-Anhalts Landesregierung hatte vor zwei Wochen die Kündigung der mit Sachsen und Thüringen vereinbarten Sicherungsverwahrung beschlossen.

Betroffen wäre ab 2013 die Justizvollzugsanstalt Burg. Dort sind unter anderem 15 Sachsen inhaftiert, die dann ebenfalls verlegt werden müssten.

Eine Sprecherin des Justizministeriums in Sachsen-Anhalt verwies am Dienstag auf dapd-Anfrage auf ein Treffen der zuständigen Staatssekretäre der drei mitteldeutschen Länder am 3. Januar.

Dabei solle das weitere Vorgehen bei der Sicherungsverwahrung thematisiert werden. Ein Gespräch zwischen Sachsen-Anhalts Justizministerin Angela Kolb (SPD) und ihrem sächsischen Amtskollegen zum Frauenvollzug und zu einer möglichen Aufhebung der Vereinbarung habe es jedoch noch nicht gegeben.

Das war wohl zu erwarten, nun stellt sich die Frage, woher nimmt Sachsen-Anhalt die erforderlichen weiblichen Bediensteten, um den Stationsbetrieb abzusichern.

Das dafür erforderliche Personal ist an keinem Standort vorhanden!

 
Kabinettsbeschluss 20111213 | Drucken |

Presseerklärung


Finanzminister Bullerjahn versetzt Justizvollzug Todesstoß


Wie erst jetzt bekanntgeworden ist, hat das Kabinett am 13.12.2010 einen folgenschweren Beschluss gefasst.

„Dem Regierungsbeschluss zufolge können Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine Absenkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeiten auf 95 Prozent, 93,75 Prozent oder 92,50 Prozent vereinbaren. Anders als beim Tarifvertrag des Landes Sachsen-Anhalt 2010 ist die Arbeitszeitabsenkung freiwillig und kann von den Beschäftigten selbst bestimmt werden.

Dies gelte auch für Beamte, die ab 1. Januar 2012 erstmals von diesen Teilzeitmöglichkeiten Gebrauch machen wollten.“


Quelle: http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_Ministerium_der_Finanzen/Dokumente/MF_Nachrichten/PM_Teilzeit_13.12.11.pdf

 

Am gleichen Tag haben sich die rechtspolitischen Sprecher aller im Landtag vertretenen Parteien ein Bild über die tatsächlichen personellen Probleme, welcher der Justizvollzug unseres Landes hat, machen können.

Die Kolleginnen und Kollegen haben den Vertretern der Politik plastisch die Zustände, wie sie Zeit im Justizvollzug vorhanden sind vor Augengeführt.

Die Bediensteten aus allen Anstalten haben dabei kein Blatt vor den Mund genommen und die Zustände in Sachsen-Anhalts Gefängnissen auf den Punkt gebracht. 

Der Behandlungsvollzug in unseren Gefängnissen kippt in den Verwahrvollzug.  Erstmalig wurden die Sorgen und Nöte der Bediensteten des Justizvollzuges nicht nur von den Gewerkschaftführen vermittelt.


Und nun schießt der Finanzminister einen Torpedo in die Breitseite des Justizvollzuges. Das Schiff Justizvollzug in Sachsen-Anhalt sinkt schneller als die Titanic.

Um drei Vollzeitstellen abzudecken werden nun mehr als vier Bedienstete benötigt.

Damit platzt eine weitere Planungsgrundlage der Ministerin über zukünftige Strukturen und Personalansätze für die Gefängnisse unseres Landes wie eine Seifenblase.

 
Arbeitszeitabsenkung 2011 auch Beamte | Drucken |

Freiwillige Teilzeitarbeit für Angestellte und

Beamte im Landesdienst

 

Originaltext MF


Beschäftigte im Landesdienst können ab Januar 2012 freiwillig in Teilzeit arbeiten. Das hat die Landesregierung am Dienstag in ihrer Kabinettssitzung in Magdeburg beschlossen. Die zum Jahresende im Tarifvertrag mit den Gewerkschaften auslaufende Regelung wird damit fortgesetzt und auf Beamte ausgeweitet; allerdings auf freiwilliger Basis, wie Finanz-Staatssekretär Dr. Heiko Geue nach der Kabinettssitzung mitteilte.

Dem Regierungsbeschluss zufolge können Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine Absenkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeiten auf 95 Prozent, 93,75 Prozent oder 92,50 Prozent vereinbaren. Anders als beim Tarifvertrag des Landes Sachsen-Anhalt 2010 ist die Arbeitszeitabsenkung freiwillig und kann von den Beschäftigten selbst bestimmt werden.

Staatssekretär Geue wies darauf hin, dass die Angestellten, die auch künftig von dem Angebot der Teilzeitarbeit Gebrauch machen möchten, ihre Anträge bis Ende März des nächsten Jahres einreichen sollten. Innerhalb dieser Frist würden die allermeisten Anträge positiv entschieden. Zu den ganz wenigen Ausnahmen zählten Arbeitnehmer mit Spezialaufgaben. Anträgen, die nach dem 31. März 2012 eingereicht werden, werde nur dann entsprochen, wenn dem keine dienstlichen Belange entgegen stehen. Dies gelte auch für Beamte, die ab 1. Januar 2012 erstmals von diesen Teilzeitmöglichkeiten Gebrauch machen wollten. Dr. Geue begründete das mit der notwendigen Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung.

Der Kabinettsbeschluss zur Teilzeitarbeit wurde ohne die Tarifpartner gefasst. „Wir haben damit den Weg frei gemacht für eine individuelle Arbeits- und Freizeitgestaltung und damit eine individuelle Lebensplanung der Beschäftigten im Landesdienst“, kommentierte der Finanz-Staatssekretär.

Der Tarifvertrag des Landes Sachsen-Anhalt 2010 tritt Ende des Jahres außer Kraft. Das Ministerium der Finanzen als Verhandlungsführer des Landes hat sich mit den Gewerkschaften über ein „Demografie-Paket“ geeinigt, zu dem beide Seiten eine Erklärungsfrist bis zum 31. Januar 2012 vereinbarten. Zu den wichtigsten Punkten zählen neben der freiwilligen Teilzeitarbeit der Wiedereinstieg in die Altersteilzeitarbeit sowie die Ausbildung junger Nachwuchskräfte.

Quelle: http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_Ministerium_der_Finanzen/Dokumente/MF_Nachrichten/PM_Teilzeit_13.12.11.pdf

 

Über diese Festlegung sollten die Abgeordneten

allerFraktionen ernsthaft nachdenken! 


 
Podiumsdiskussion 20111213 | Drucken |

Pressemitteilung


 

Auf Einladung des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Sachsen-Anhalt trafen sich alle rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen des Landes Sachsen-Anhalt mit Bediensteten aus allen Anstalten, um über die Zukunft des Justizvollzuges im Lande zu diskutieren.

Für die CDU nahm an dieser Podiumsdiskussion Herr Siegfried Borgwardt aus dem Arbeitskreis Recht, Verfassung und Gleichstellung, Arbeitskreisleiter,

für die SPD Herr Dr. Roland Brachmann als Rechtspolitischer Sprecher,

für die Linken Frau Eva von Angern als Rechtspolitische Sprecherin und

für die Fraktion Bündnis 90 / die Grünen Herr Sören Herbst teil.

Vertreter aus den Anstalten, Burg, Magdeburg, Dessau-Roßlau, Halle, Naumburg und Volkstedt haben zu dieser Runde Mitglieder der örtlichen Personalvertretung und Mitglieder aus den Ortsverbänden des BSBD entsandt.

 

Als Gäste konnten weiterhin Herr Hüttemann und Herr Wünsch begrüßt werden.

 

Mit großem Interesse haben alle Teilnehmer den Ausführungen der Politiker über die Zukunft des Strafvollzugs in Sachsen-Anhalt gelauscht. Zusammenfassend wurde jedoch festgestellt, dass die Politik sich nicht dazu geäußert hat, wie viel Personal zukünftig dem Justizvollzug zugestanden wird und welche Standorte erhalten werden sollen. Den politisch handelnden Personen wurde eindringlich mit auf den Weg gegeben, dass der Strafvollzug die Leistungsgrenze nicht nur erreicht hat, sondern personell ausgeblutet ist und so nicht weiter kaputt gespart werden kann. Durch die Vertreter aus den Anstalten wurde den Politikern einmal mehr deutlich gemacht, dass mit dem noch vorhandenen Personal der gesetzliche Auftrag des Behandlungsvollzuges schon teilweise in einen Verwahrvollzug umgeschlagen ist.

Durch die Politik muss nicht nur die Standortfrage schnell beantwortet werden, sondern das fehlende Personal bereitgestellt werden. Dies geht nur, wenn entsprechende Einstellungskorridore für den Justizvollzug vorgezogen werden. Eigentlich ist es dafür schon zu spät, da diese Bediensteten frühestens in zwei Jahren ausgebildet sind und alle Anstalten im Land bis dahin nur noch Verwahrvollzug durchführen können.

 

Wir, die Bediensteten des Justizvollzuges, erwarten eine schnelle Lösung unserer Probleme von der Politik. Strafvollzug ist kein Kaninchenzüchterverein, hier geht es um die Sicherheit aller Menschen in unserem Land und unsere Bediensteten tragen ihre Haut täglich zu Markte, um diese Sicherheit durch ihre Arbeit zu gewährleisten.

Wie lange werden wir es noch schaffen ,die Gefangenen ruhig zu halten?

 

Diese Frage sollten sich unsere Politiker mal stellen.

 

Über die Folgen möchte ich nicht spekulieren.

 
Urlaubsabgeltung | Drucken |

EuGH: Beamte können bei Resturlaub vor Zurruhesetzung

Urlaubsabgeltung wie Arbeitnehmer verlangen


Beamte sind dank einem gerade erst veröffentlichtem aktuellen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus April 2011 dem Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Resturlaub (Urlaubsabgeltung) bei langer Erkrankung (Dienstunfähigkeit) und nahtloser Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einen großen Schritt näher gekommen. Bisher weigerten sich die Dienstherren (und -frauen), die Rechtsprechung des EuGH zur Urlaubsabgeltung von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfähigkeit vor der Verrentung auf Beamte zu übertragen. Fast alle Verwaltungsgerichte in Deutschland haben sich dieser restriktiven Auslegung der EU-Richtlinie angeschlossen und die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung - leider teilweise rechtskräftig - verneint.

Gegen eine Urlaubsabgeltung hatten u.a. entschieden:

VG Düsseldorf vom 11.08.2011 Aktenzeichen 10 K 1987/11, VG Düsseldorf Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 K 5901/10 - mit Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil v. 30. März 2010 - 2 A 11321/09.OVG - sowie folgende im Ergebnis übereinstimmende erstinstanzliche Entscheidungen: VG Koblenz, Urteil v. 21. Juli 2009 - 6 K 1253/08.KO -, juris (Vorinstanz zu OVG Koblenz); Urt. v. 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -, juris; VG Hannover, Urt. v. 15. Oktober 2009 - 13 A 2003/09 -, juris; VG München, Urteil v. 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, ZBR 2010, 140; Urt. vom 11. Juni 2010 - M 21 K 09.3432 -, n.v.; VG Freiburg, Urteil v. 4. Januar 2010 - 5 K 1418/09 -, n.v.; Urteil vom 6. Juli 2010 - 3 K 1985/09 -, juris; VG Stuttgart, Urteil v. 19. März 2010 - 3 K 4777/09 -, n.v. (rechtskräftig durch Beschluss des VGH Mannheim v. 7. Juni 2010 - 4 S 716/10 -, n.v.); VG Düsseldorf, Urteil v. 12. Mai 2010 - 10 K 2864/09 -, n.v.; Urt. v. 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil v. 19. Mai 2010 - AN 11 K 10.00486 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. Mai 2010 - 7 A 238/09 -, n.v.; VG Köln, Urteil v. 16. Juni 2010 - 3 K 8656/09 -, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10.OVG -; VG Düsseldorf, Urt. v. 1. Dezember 2010 - 26 K 5205/10 -, juris; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2011 - RO 1 K 10.1078 -, n.v.; VG Karlsruhe, Urt. v. 9. Februar 2011 - 4 K 3868/09 -, n.v.; VG München, Urt. v. 30. März 2011 - M 5 K 10.1183 -, juris; VG Saarlouis, Urt. vom 17. Juni 2011 - 2 K 64/10 -, juris.

Nur wenige deutsche Verwaltungsgerichte haben den klagenden Beamten Urlaubsabgeltung gewährt:

VG Berlin, Urteil v. 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 25. Juni 2010 - 13 K 5458/09 - und vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -, juris; Vorlagebeschluss des VG Frankfurt (Main) v. 25. Juni 2010 - 9 K 836/10.F -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24. Januar 2011 - 12 K 5288/09 -, juris.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte diese Frage allerdings schon im Juni 2010 dem EuGH vorgelegt. Die Verwaltungsgerichte hätten daher die Verfahren aussetzen können (und wohl auch sollen). Zuvorgekommen war dem VG Frankfurt allerdings schon 2009 die Vorlage des Arbeitsgerichts Wuppertal, das über die Klage eines Dienstordnungsangestellten zu entschieden hatte, der Urlaubsabgeltung verlangte. Für Dienstordnungsangestellte gilt nämlich das Beamtenrecht. Auf diese Vorlage hat der EuGH jetzt (noch einmal) klargestellt, daß Beamte nach EU-Recht genauso wie Arbeitnehmer zu behandeln sind (es sei denn, die EU-Richtlinie sieht ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Bereiche des öffentlichen Sektors vor), also auch bei der Urlaubsabgeltung.

Auf die Vorlage des Arbeitsgerichts Wuppertal beschied der EuGH der AOK als Dienstherrin des Dienstordnungsangestellten:

“Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.”

Und in der Begründung wird der EuGH noch deutlicher, denn er verweist darauf, daß diese Frage, nämlich ob Beamte (und Dienstordnungsangstellte) als Arbeitnehmer im Sinne der EU-Richtlinien anzusehen sind, bereits längst von ihm entschieden ist:

“Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV nach ständiger Rechtsprechung ein autonomer Begriff ist, der nicht eng auszulegen ist. Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).

22 Die vorstehenden Ausführungen des Gerichtshofs zum Begriff des „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV gelten ebenfalls für den Arbeitnehmerbegriff, der in Rechtsakten nach Art. 288 AEUV verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 27).

23 Die Vorlageentscheidung enthält keinen Anhaltspunkt, der Zweifel daran aufkommen lassen könnte, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen Herrn May und seiner Arbeitgeberin, der AOK, die in Randnr. 21 des vorliegenden Beschlusses genannten Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist.

24 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass die Vorlagefrage zu bejahen ist; dennoch ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof schon entschieden hat, dass es mangels jeglicher Unterscheidung in der die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung betreffenden Ausnahmeklausel des Art. 45 Abs. 4 AEUV ohne Bedeutung ist, ob ein Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt wird oder ob sein Beschäftigungsverhältnis öffentlichem oder privatem Recht unterliegt. Diese rechtlichen Qualifizierungen können je nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verschiedenen Inhalt haben und sind deswegen für die Bedürfnisse des Unionsrechts als Auslegungsmerkmal ungeeignet. (vgl. Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, Slg. 1974, 153, Randnr. 5).

25 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, dass ein deutscher Universitätsprofessor unabhängig vom Beamtenstatus, den ihm das innerstaatliche Recht zuweist, ein Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, Randnr. 19).

26 Nach alledem ist festzustellen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervorgeht, dass ein bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung Angestellter wie der Kläger ein „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist.

27 Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.”

EuGH vom 07.04.2011 - C-519/09

Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG gilt die Urlaubsrichtlinie der EU nämlich für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche i.S.d. Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG. Auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG bestimmt, dass diese auf alle öffentlichen und privaten Tätigkeitsbereiche Anwendung findet, wobei gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG diese ausnahmsweise keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zum Beispiel bei den Streitkräften oder der Polizei zwingend entgegenstehen. Für die Tätigkeiten von Lehrern, Postbeamten, Bahnbeamten und die normalen Verwaltungsbeamten der Gemeinden, der Länder und des Bundes liegen keine Besonderheiten vor, die anders als bei anderen Beamten von Polizei oder Soldaten ein Absehen von der Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG erfordern. Darüber hinaus geht es vorliegend lediglich um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach Versetzung in den Vorruhestand, so dass selbst bei Soldaten und Polizisten keine durch die Tätigkeit bedingte Besonderheiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG der Urlaubsabgeltung entgegenstehen (so bereits zu Recht das OVG NRW vom 07.05.2009, 1 A 2652/07 und OVG NRW vom 21.09.2009, 6 B 1236/09).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt auch der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenurlaubs nicht; er ist daher auch bei Beamten finanziell abzugelten (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07). Offen ist derzeit nur noch, ob Urlaubsabgeltung nur für den Mindesturlaub (vier Wochen pro Jahr) nach der EG-Richtlinie verlangt werden kann oder auch darüber hinausgehender Mehrurlaub. Bei Beamten dürfte aber auch der gesetzliche Mehrurlaub, also der gesamte Urlaub in Geld auszugleichen sein, wenn er vor der Pensionierung nicht mehr genommen werden konnte, denn das Gesetz sieht (zur Zeit) keine Differenzierung vor.

Beamte sollten ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen. Die Ansprüche aus 2008 verjähren zum 31. Dezember 2011.

 
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